Lieferbedingungen AWAG Bärlocher GmbH
Lieferbedingungen der Firma AWAG Bärlocher GmbH, St. Gallen
I. Anwendung
1. Alle unsere Verkaufs- und Werkverträge beinhalten diese allgemeinen Verkaufsbedingungen als integralen Bestandteil.
Abweichende oder zusätzliche Bedingungen werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich festgehalten worden sind.
2. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns jeweils vor Vertragsabschluss genehmigt worden sind.
II. Qualitätsgarantien
1. Musterkonformität
Aufgrund der natürlichen Steine und Sande sowie der Verarbeitung kann keine Musterkonformität garantiert werden.
Festigkeits-, Farb-, Struktur- und Texturschwankungen sind ausdrücklich - auch gem. SIA 244, SIA 246 und DIN 18 332 - zulässig. Diese
Schwankungen stellen den Unikatcharakter unserer Steine dar. Die Muster stellen somit nur eine Erscheinungsart aus einer ganzen
Spannbreite dar. So können Farbnuancen von Stein zu Stein sowie auch innerhalb eines Steins auftreten. Wolkenbildungen,
feinere und gröbere Sande, Einschlüsse, Adern und verschiedene Wasseraufnahmen beleben ebenfalls das Aussehen.
2. Masse und Bearbeitung
2.1 Planunterlagen
Alle für die Ausführung des Werkes notwendigen Unterlagen wie Detailpläne, Ingenieurpläne und deren Stücklisten müssen uns
unentgeltlich für die Dauer des Auftrages zur Verfügung gestellt werden. Wir haben im Sinne der Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118
keine Nachprüfungspflicht über die vom Vertragspartner gelieferten Unterlagen und gegebenen Weisungen.
2.2. Masse und Bearbeitung
Bezüglich Masse und Toleranzen werden die einschlägigen SIA-Normen als massgebend erklärt. Unterschiede, die durch die Bearbeitung
der Steine im Glanz und in der Farbe entstehen, sind unvermeidlich und müssen daher akzeptiert werden.
3. Prüfungspflicht
Wir sichern eine Mass- und Materialkontrolle vor dem Versand auf eigene Kosten zu. Weiterreichende, vom Kunde gewünschte Versuche
und Prüfungen werden auf dessen Kosten unternommen. Der Kunde hat die Lieferung sofort nach dem Eingang und in jedem Falle
allfällige Mängel umgehend und schriftlich uns zu melden.
4. Abnahme und Genehmigung des Werkes
Das Werk gilt als abgeschlossen und abgenommen, wenn wir dessen Vollendung dem Besteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter
mündlich oder schriftlich angezeigt haben, oder dieser das Werk von sich aus in Gebrauch nimmt. Das Werk gilt in jedem Fall als
genehmigt, wenn die Garantiezeit abgelaufen ist.
Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen anzubringen.
5. Garantie
5.1 Garantievoraussetzungen
Garantievoraussetzung ist die richtige Pflege und Handhabung des Steines. Schäden infolge unsachgemässer Behandlung wie
Farbanstrich, chemische Einflüsse, nicht durch unsere Firma ausgeführte Versetzung des Steines und Bauwerksbewegungen sind von
der Garantie ausgeschlossen.
5.2 Garantiezeit
Für Werkverträge gelten im Übrigen die Bestimmungen der SIA-Norm 118 über die Garantie als integrierter Bestandteil dieser AGB´s.
Lieferungen im Rahmen von Kaufverträgen bieten die gesetzliche Garantie von einem Jahr auf von uns zu verantwortende Materialschäden
III. Lieferbedingungen
1. Lieferfrist beim Kauf
Die Lieferung erfolgt gemäss dem unsererseits schriftlich bestätigten Termin im Kaufvertrag und nach Erfüllung sämtlicher für die
Ausführung erforderlichen Voraussetzungen durch den Käufer.
2. Lieferfrist beim Werkvertrag
Der Beginn der Ausführung des Werkes erfolgt gemäss dem schriftlich festgehaltenen Termin im Werkvertrag und nach dem Vorliegen
sämtlicher für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Voraussetzungen. Wir bemühen uns, die vertraglich abgemachte Lieferungs-
frist einzuhalten, behalten uns aber eine einseitige angemessene Verlängerung vor. Insbesondere wird die Lieferfrist verlängert wenn:
- der Besteller die für die Ausführung des Werkes notwendigen Angaben abändert;
- Hindernisse auftreten, die trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden können, wie
Epidemien, Mobilmachung, Streik, Betriebsstörungen, Unfall, verspätete oder mangelhafte
Zulieferung der notwendigen Materialien, behördliche oder sonstige Massnahmen;
- der Besteller die für die Erstellung des Werkes notwendigen Voraussetzungen nicht schafft oder noch
nicht fertig geschaffen hat;
- der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere die
Zahlungsbedingungen nicht erfüllt hat;
- Verzögerungen auftreten, für die der Besteller oder wir nicht einzustehen haben.
3. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Der Kunde räumt uns das Recht ein, dieses
Eigentum jederzeit im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
4. Vertragsauflösung
Wird der Vertrag seitens des Bestellers aufgelöst, werden diesem sämtliche angefallenen Kosten und der entgangene Gewinn in Rechnung
gestellt.
5. Annahmeverzug
Kann die Ware aus vom Kunden zu verantwortenden Gründen nicht ausgeliefert werden oder wird sie von ihm nicht abgeholt, wird sie von
uns auf eigenem oder fremden Boden auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Grundpreis
Der vereinbarte Preis versteht sich vorbehältlich anderer schriftlichen Vereinbarungen ab Werk, ohne Abzüge und in Schweizer Franken.
Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Zoll und Steuern gehen zu Lasten des Empfängers. Bei grösseren Arbeiten innerhalb von
Werkverträgen müssen Teilzahlungen von 90 % der jeweils geleisteten Arbeit bezahlt werden.
2. Preisanpassungen
Preisanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen, wenn:
- es vertraglich so vorgesehen ist gemäss dem in Vertrag vorgesehenen Bedingungen;
- gleitende Preise vereinbart worden sind;
- der Umfang der vereinbarten Arbeiten bzw. Leistungen eine Änderung erfahren haben;
- in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 373ff. OR).
3. Zahlungsfristen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge wie Skonto, Steuern oder Gebühren innerhalb 30 Tagen zu erfolgen.
Bei Nichtbezahlung innerhalb dieser Frist ist ein Verzugszins von 5% ab Fälligkeitstermin zu entrichten.
V. Gerichtsstandsvereinbarung, anwendbares Recht
1. Anwendbares Recht
Alle Verträge mit der Firma AWAG Bärlocher GmbH, St. Gallen unterstehen schweizerischem Recht.
2. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist CH-9003 St. Gallen